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Verwendungszweck    Spende

Die Spende können Sie von der Steuer absetzen. Bei Spenden bis zu 200 Euro genügt dem Finanzamt der Überweisungsbeleg bzw. der Kontoauszug als Nachweis. Wenn Sie eine Spendenbescheinigung benötigen, geben Sie einfach auf der Überweisung unter Verwendungszweck zusätzlich Ihren Namen und Ihre Anschrift an, damit wir Ihnen die Spendenbescheinigung zuschicken können.


Das Einkommenssteuergesetz (EStG) kommt Spenderinnen und Spendern mit zwei Regelungen entgegen: Die Lohnsteuer/Einkommensteuer (Steuerschuld) ermäßigt sich nach § 34 EStG um 50 Prozent der Beiträge und Spenden an politische Parteien, höchstens jedoch um 825 Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten um 1.650 Euro (§ 34 EstG). Diese Steuerermäßigung gilt somit für Beiträge und Spenden bis zu insgesamt 1.650 Euro, bzw. 3.300 Euro bei Eheleuten.


Darüber hinausgehende Spenden und Beiträge bis zu weiteren 1.650 bzw. 3.300 Euro können nach § 10 b Abs. 2 EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Insgesamt kann ein/e Alleinstehende/r damit bis zu 3.300 Euro bei der Steuererklärung angeben, steuerlich gemeinsam veranlagte Ehepaare bis zu 6.600 Euro.


Diese Regelungen gelten NUR für „natürliche Personen“. „Juristische Personen“, gemeint sind Unternehmen wie z. B. GmbHs und Aktiengesellschaften, können ihre Spenden nicht steuerlich geltend machen.


Zuwendungen eines Spenders, auch eines Unternehmens, die im Jahr 10.000 Euro übersteigen, werden mit Namen und Adresse des Spenders im Rechenschaftsbericht der Partei veröffentlicht. Spenden über 50.000 Euro müssen dem Präsidenten des Deutschen Bundestages gemeldet werden, der diese dann zeitnah veröffentlicht.

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